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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 368/99

Gesetze: EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1, EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2, EigZulG § 2 Abs. 1

Eigenheimzulagenrechtlicher Alt- oder Neubau bei Anschaffung einer generalüberholten Altbauwohnung

Eigenheimzulage

Leitsatz

1. Eine Generalüberholung eines heruntergekommenen Altbaus führt eigenheimzulagenrechtlich nicht allein deswegen automatisch zur Herstellung eines „Neubaus”, weil der Wert der auf die Wohnung entfallenden Sanierungsarbeiten den anteiligen Wert der Gebäudealtsubstanz übersteigt.

2. Ein total verwahrloster, nur einfachsten Wohnbedürfnissen genügender, bereits seit 10 Jahren leerstehender Altbau wird auch bei einer umfassenden Sanierung (u. a. Ersetzung der Außentoiletten durch erstmaligen Einbau von Toiletten und Bädern in den Wohnungen; Einbau einer modernen Heizungsanlage; neuer Dachstuhl; Erneuerung sämtlicher Installationen sowie von tragenden Decken und Wänden) nicht „neu hergestellt”, wenn die konstruktiven Bauteile zum überwiegenden Teil nicht erneuert worden sind und die Anforderungen an eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne – Mindestausstattung mit Küche, Wasserversorgung, Toilette und Heizmöglichkeit – auch vor der Sanierung noch erfüllt waren.

3. Ein Vollverschleiß des Gebäudes liegt nicht bereits dann vor, wenn der Innenausbau derart verfallen oder nicht mehr vorhanden ist, so dass der Zustand einem Rohbau gleichkommt (gegen FG Nürnberg in EFG 1999, 1070).

Fundstelle(n):
WAAAB-12874

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.04.2002 - 1 K 368/99

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