Über Putz in einer Diskothek installierte mehrteilige
Videoüberwachungsanlage kein investitionszulagebegünstigtes
bewegliches Wirtschaftsgut
Leitsatz
1. Eine Videoüberwachungsanlage,
bestehend aus sieben Videokameras mit Wandhalterungen, einem Monitor, einem
Langzeitvideorekorder, einem Video-Muliplexgerät und einer Videokamera im
Wetterschutzgehäuse, die in einer in gemieteten Räumen betriebenen
Diskothek über Putz installiert wird, stellt aufgrund ihrer - einer
Alarmanlage vergleichbaren - Überwachungs-, Sicherungs- und
Abschreckungsfunktion weder eine Betriebsvorrichtung noch einen
Scheinbestandteil, sondern einen -unbeweglichen- wesentlichen
Gebäudebestandteil dar, so dass sie nicht
investitionszulagebegünstigt ist.
2. Vergleiche
Rechtsprechungsnachweise zur Abgrenzung von wesentlichen Bestandteilen eines
Gebäudes, Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und sonstigen
beweglichen Wirtschaftsgütern.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 761 Nr. 14 RAAAB-12867
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.08.2000 - 1 K 205/97
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