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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 159/98 EFG 2003 S. 355 Nr. 6

Gesetze: EStG § 42d Abs. 3, EStG § 19 Abs. 1, AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1, FGO § 102, AO 1977 § 5

Vorrangige Inhaftungsnahme des Arbeitnehmers bei Zweifeln an dessen Nichtselbständigkeit

Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft

Begründung der Ermessensentscheidung über eine Haftungsinanspruchnahme bei Einverständnis

Haftung für Lohnsteuer

Leitsatz

1. Bei zweifelhafter Arbeitnehmereigenschaft ist im Rahmen der Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG vorrangig der – vermeintliche – Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.

2. Trotz Organstellung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft sprechen in den Fällen erhebliche Gesichtspunkte gegen dessen Arbeitnehmerstellung, in denen eine andere Gesellschaft mit dem Geschäftsführer einen Dienst- oder Anstellungsvertrag geschlossen hat und dieser in erster Linie den Weisungen der anderen Gesellschaft unterliegt.

3. Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG: Die Ermessensausübung als solche muss auch dann überprüfbar sein, wenn der Arbeitgeber mit der Inhaftungsnahme einverstanden ist oder den Haftungsbescheid sogar selbst beantragt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 355 Nr. 6
XAAAB-12865

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.10.2002 - 1 K 159/98

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