Vorrangige Inhaftungsnahme des Arbeitnehmers bei Zweifeln an
dessen Nichtselbständigkeit
Arbeitnehmerstellung des
Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft
Begründung der Ermessensentscheidung über eine
Haftungsinanspruchnahme bei Einverständnis
Haftung für
Lohnsteuer
Leitsatz
1. Bei zweifelhafter
Arbeitnehmereigenschaft ist im Rahmen der Lohnsteuerhaftung nach § 42d
EStG vorrangig der – vermeintliche – Arbeitnehmer in Anspruch zu
nehmen.
2. Trotz Organstellung des
Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft sprechen in den
Fällen erhebliche Gesichtspunkte gegen dessen Arbeitnehmerstellung, in
denen eine andere Gesellschaft mit dem Geschäftsführer einen Dienst-
oder Anstellungsvertrag geschlossen hat und dieser in erster Linie den
Weisungen der anderen Gesellschaft unterliegt.
3. Lohnsteuerhaftung nach § 42d
EStG: Die Ermessensausübung als solche muss auch dann
überprüfbar sein, wenn der Arbeitgeber mit der Inhaftungsnahme
einverstanden ist oder den Haftungsbescheid sogar selbst beantragt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 355 Nr. 6 XAAAB-12865
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Online-Dokument
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.10.2002 - 1 K 159/98
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