1. „Innehaben„ im Sinne
des
§ 8 AO bedeutet, dass der
Steuerpflichtige tatsächlich über die Wohnung verfügen kann und
sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder doch mit einer gewissen
Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen
aufsucht.
2. Im Falle eines
„unerlaubten„ Verlassens der ehemaligen DDR und der Umsiedlung in
die BRD war davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz wie
auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR aufgegeben hat. Für
die Beurteilung dieser Frage ist auf die tatsächlichen Verhältnisse
im maßgeblichen Zeitpunkt (hier) August 1988 abzustellen, spätere,
zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare (hier politische: Wiedervereinigung)
Ereignisse haben außer Betracht zu bleiben.
3. Hat der Inhaber von 50 % der
Anteile an einer GbR nach den vorstehenden Grundsätzen (Leitsätze 1
und 2) am keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Beitrittsgebiet gehabt, so hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf die
erhöhte Investitionszulage nach
§ 5 Abs. 2 InvZulG.
Fundstelle(n): KAAAB-12852
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Sächsisches FG, Urteil v. 28.08.2002 - 2 K 2370/99
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