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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 2370/99

Gesetze: InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b AO 1977 § 8

Wohnsitz bei "unerlaubtem" Verlassen der DDR

Innehaben einer Wohnung

Investitionszulage

Investitionszulage 1993

Leitsatz

1. „Innehaben„ im Sinne des § 8 AO bedeutet, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über die Wohnung verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen aufsucht.

2. Im Falle eines „unerlaubten„ Verlassens der ehemaligen DDR und der Umsiedlung in die BRD war davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz wie auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR aufgegeben hat. Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt (hier) August 1988 abzustellen, spätere, zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare (hier politische: Wiedervereinigung) Ereignisse haben außer Betracht zu bleiben.

3. Hat der Inhaber von 50 % der Anteile an einer GbR nach den vorstehenden Grundsätzen (Leitsätze 1 und 2) am keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt, so hat die Gesellschaft keinen Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG.

Fundstelle(n):
KAAAB-12852

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Sächsisches FG, Urteil v. 28.08.2002 - 2 K 2370/99

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