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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1491/99 (Kg)

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 88, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 70 Abs. 2, SGB VI § 48 Abs. 4 Nr. 2

Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen des Bezugs einer Halbwaisenrente

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

1. Hat der Kindergeldberechtigte in 1992 dem Arbeitsamt mitgelteilt, dass er für sein zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre altes Kind einen Antrag auf Halbwaisenrente gestellt hat, kommt eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Jahre 1996 und 1997 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht. Ein später eingetretenes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt im Fall von Kindergeldzahlungen nur vor, wenn es nach Entstehung des Anspruches auf das Kindergeld und nach der Entscheidung der Kindergeldbehörde über den Kindergeldanspruch eingetreten ist. Auch der Bezug der Halbwaisenrente des Kindes über das 18. Lebensjahr hinaus ist kein Ereignis, das nachträglich eingetreten ist, denn die Fortzahlungspflicht des Rentenverpflichteten für den Zeitraum der Ausbildung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

2. Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung kann wegen Verletzung der Ermittlungspflicht der Kindergeldehörde auch nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt werden, wenn aufgrund des Hinweises auf den Antrag auf Halbwaisenrente die Familienkasse hätte davon ausgehen müssen, dass dem Kind in 1996 und 1997 wegen der gesetzlich geregelten Fortzahlungspflicht des Rentenverpflichteten für den Zeitraum der Ausbildung gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres in 1995 hinaus tatsächlich eine Halbwaisenrente zufließen würde.

3. Eine rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse nachträglich unrichtig wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAB-12846

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Sächsisches FG, Urteil v. 02.04.2003 - 1 K 1491/99 (Kg)

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