Entstehen und Abtretung von
Einkommensteuererstattungsansprüchen aufgrund eines Verlustrücktrages
bei Ehegatten
Tilgungsbestimmungen bei Auszahlungen des
Finanzamts
Abrechnungsbescheid über die Einkommensteuer
1993 und 1994
Leitsatz
1. Der auf einem Verlustrücktrag
beruhende Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Verlustentstehungsjahres,
und nicht bereits mit Ablauf des Rücktragsjahres.
2. Eine vor dem Entstehungszeitpunkt
beim Finanzamt eingehende Anzeige über die Abtretung eines auf einem
Verlustrücktrag beruhenden Erstattungsanspruchs ist danach unwirksam, da
die Wirksamkeit der Abtretung von Steuererstattungsansprüchen unter
anderem deren Entstehung voraussetzt.
3. Die Zuordnung bei Leistungen des
Finanzamts ergibt sich im Falle des Bestehens mehrerer Forderungen aus
§ 225 AO bzw.
§ 366 BGB
entsprechend. Danach ist eine Leistungsbestimmung des Leistenden zwar nicht
erforderlich, aber möglich und ggfs. vorrangig. Die Leistungsbestimmung
ist eine Willenserklärung bzw. eine geschäftsähnliche Handlung,
die als solche aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen ist
und nach Vornahme der Zahlung nicht rückwirkend geändert werden kann.
4. Das dem Finanzamt aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung durch
§ 36 Abs. 4 Satz 3
EStG eingeräumte Auswahlermessen, mit befreiender
Wirkung an den einen oder den anderen Ehegatten zu leisten, kann
eingeschränkt sein, wenn die Behörde erkennt oder erkennen musste,
dass ein Ehegatte mit der Auszahlung des auf ihn entfallenden Teils des
Erstattungsbetrages an den anderen Ehegatten aus nachvollziehbaren Gründen
nicht einverstanden ist, oder wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt,
dass die Vorgehensweise des Finanzamts nicht gebilligt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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