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FinMin NRW 29.09.1992 S 2332 38 V B 3

Lohnsteuer; | Wegezeiten- und Fahrtkostenersatz bei Teilnahme an einer Betriebsversammlung (§ 9 EStG)

Zusätzliche Fahrtkosten, die den AN aus Anlaß ihrer Teilnahme an Betriebsversammlungen entstehen und die vom ArbG ersetzt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Betriebsversammlungen im Betrieb selbst abgehalten werden. Die Aufwendungen eines AN sind jedoch nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als WK abziehbar, sofern tatsächlich eine zusätzliche Fahrt erforderlich wird (Abschn. 42 Abs. 2 Nr. 1 LStR); findet die Versammlung während der Arbeitszeit oder im Anschluß an die Arbeitszeit statt, so daß nicht von einem zusätzlichen Arbeitseinsatz gesprochen werden kann, ist der WK-Abzug ausgeschlossen. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs können die Aufwendungen bis zu den Kilometersätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG geltend gemacht werden (Abschn. 42 Abs. 4 und 6 LStR). Bei Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden (Abschn. 42 Abs. 7 LStR). Soweit die...

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