1. Die gegen das Landratsamt als die
Erstattung ablehnende Behörde gerichtete Klage auf Erstattung einer
ökonomischen Abgabe ist als allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs.
1 Alt. 3 FGO zulässig.
2. Nach den Bestimmungen der
Abgabeanordnung für die Betriebe der Landwirtschaft vom
(AbgAnO 2) ist allein die Selbstermittlung der Genossenschaften maßgebend
für die an das Landratsamt abzuführende Abgabe. Eine Abschlagszahlung
auf die ökonomische Abgabe wurde deshalb ohne rechtlichen Grund gezahlt
und ist demgemäß zu erstatten, wenn die abgabepflichtige
Genossenschaft für den Erhebungszeitraum einen Verlust errechnet hat.
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