Steuererhebung für das Kalenderjahr 1990 im
Beitrittsgebiet
Ehegattenbesteuerung
Gewerbesteuerpflicht für Handwerksbetriebe
Steuerrate 1990
Leitsatz
1. Nach § 2 StAnpassG werden
Ehegatten im Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1990 grundsätzlich
getrennt besteuert. Eine Zusammenveranlagung findet auch bei Mitarbeit des
Ehegatten im Handwerksbetrieb oderGewerbebetrieb des anderen Ehegatten nicht
statt. Hat der mitarbeitende Ehegatte keine Einkünfte, so ist der
Steuerbescheid an den Betriebsinhaber zu adressieren, der alleine
Steuerschuldner ist.
2. Ab dem ist
gemäß § 20 Abs. 3 StAnpassG von bereits bestehenden
Handwerksbetrieben im Beitrittsgebiet Gewerbesteuer zu erheben. Diese
Vorschrift stellt gegenüber
§ 22 Abs. 1
GewStG DDR, wonach bei neu gegründeten Betrieben
Gewerbesteuer erst ab Beginn des Monats zu erheben ist, der auf den Eintritt in
die Steuerpflicht folgt, eine Sondervorschrift dar. Die daraus resultierende
Vorverlegung des Erhebungsbeginns gegenüber dem allgemeinen
Gewerbesteuerrecht stellt keine verfassungsmäßig unzulässige
Rückwirkung dar.
3. Aus der Rechtsschutzfunktion des
finanzgerichtlichen Verfahrens folgt, dass sich die Rechtsposition des
Klägers im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht verschlechtern
darf. Eine Schlechterstellung des Klägers durch einen vom Beklagten im
Klageverfahren erlassenen Änderungsbescheid ist daher nur ausnahmsweise
bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 164 Abs. 1 oder 173 Abs.1
Nr. 2
AO zulässig.
Fundstelle(n): MAAAB-12834
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Sächsisches FG, Urteil v. 18.05.2000 - 3 K 1807/97
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