Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufhebung der
Vollziehung
Wiedereinsetzung bei Einspruchseinlegung per
Telefax
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer
1998 und 1999)
Leitsatz
1. Die Aufhebung der Vollziehung
eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts kann für die Vergangenheit
angeordnet werden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem die
Vollziehung aufzuheben ist, kommt es darauf an, ab wann ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erkennbar vorgelegen haben.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist im Falle verspäteter Einspruchseinlegung per Telefax nur dann zu
gewähren, wenn die fehlgeschlagene Übermittlung unverschuldet gewesen
ist. Der Steuerpflichtige muss alles mögliche und ihm zumutbare getan
haben, um das Gelingen der Übermittlung zu überwachen. Seine Pflicht
zur Ausgangskontrolle endet erst dann, wenn ausweislich des Sendeberichts
feststeht, dass das betreffende Schriftstück dem Empfänger auch
wirklich ordnungsgemäß zugeleitet worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 634 Nr. 9 DAAAB-12824
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Sächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 13.12.2002 - 5 V 1979/01
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