Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem
Blindenpauschbetrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
Ein nach seiner konkreten
Zusammenstellung und Ausstattung allein als Vorlesemaschine verwendbarer, in
einem Spezialgeschäft für Sehbehinderte und Blinde angeschaffter,
27000 DM teurer Blindencomputer ("Lesephon B 1-Euro-Profi", mit Spezialscanner,
Hochleistungstexterkennung, Sprachausgabeprogramm und Videotextdecoder) ist ein
medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne. Die Aufwendungen hierfür
(einschließlich der "normalen", nicht blindenspezifischen
Computerbestandteile und Software) entstehen zwangsläufig und sind
-zusätzlich zum Blindenpauschbetrag von 7200 DM nach § 33b Abs. 3
Satz 3 EStG- als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
abziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-12819
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 07.11.2000 - 5 K 1777/98
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