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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1777/98

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1, EStG § 33b Abs. 3 S. 3, EStG § 33b Abs. 1 S. 1

Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

Ein nach seiner konkreten Zusammenstellung und Ausstattung allein als Vorlesemaschine verwendbarer, in einem Spezialgeschäft für Sehbehinderte und Blinde angeschaffter, 27000 DM teurer Blindencomputer ("Lesephon B 1-Euro-Profi", mit Spezialscanner, Hochleistungstexterkennung, Sprachausgabeprogramm und Videotextdecoder) ist ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne. Die Aufwendungen hierfür (einschließlich der "normalen", nicht blindenspezifischen Computerbestandteile und Software) entstehen zwangsläufig und sind -zusätzlich zum Blindenpauschbetrag von 7200 DM nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG- als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar.

Fundstelle(n):
SAAAB-12819

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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 07.11.2000 - 5 K 1777/98

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