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Sächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 5 K 1731/98

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 S. 1, FGO § 135, KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 1, KStG 1991 § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, ZPO § 5, FGO § 155

Ermittlung des Streitwerts bei Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides und der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

Leitsatz

1. Streitwert bei einer Klage wegen der Änderung eines bereits eine Steuer von 0 DM ausweisenden Körperschaftsteuerbescheids: Ist strittig, in welcher Höhe Verluste bei einer Körperschaftsteuerveranlagung mit der sich aus § 47 Abs. 2 KStG 1991 ergebenden Bindungswirkung anzusetzen sind, ist der Streitwert auf 10 v.H. der streitigen Verlustbeträge festzusetzen.

2. Bei der Anfechtung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals mit dem eine erhöhte Feststellung des EK 04 begehrt wird, ist der Streitwert mit 10 v.H. der beantragten Erhöhung des EK 04 anzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAB-12818

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Sächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 10.08.2001 - 5 K 1731/98

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