Ermittlung des Streitwerts bei Anfechtung des
Körperschaftsteuerbescheides und der gesonderten Feststellung des
verwendbaren Eigenkapitals
Leitsatz
1. Streitwert bei einer Klage wegen
der Änderung eines bereits eine Steuer von 0 DM ausweisenden
Körperschaftsteuerbescheids: Ist strittig, in welcher Höhe Verluste
bei einer Körperschaftsteuerveranlagung mit der sich aus § 47 Abs. 2
KStG 1991 ergebenden Bindungswirkung anzusetzen sind, ist der Streitwert auf 10
v.H. der streitigen Verlustbeträge festzusetzen.
2. Bei der Anfechtung des Bescheides
über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals mit dem
eine erhöhte Feststellung des EK 04 begehrt wird, ist der Streitwert mit
10 v.H. der beantragten Erhöhung des EK 04 anzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAB-12818
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Online-Dokument
Sächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 10.08.2001 - 5 K 1731/98
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