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Sächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 1366/00

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 33 b Abs. 3 S. 3, EStG § 33, EStG § 63 Abs. 1 S. 1

Kindergeld für ein seit dem 22. Lebensjahr behindertes Kind;

Ermittlung des behindertenbedingten Mehrbedarfs;

Kausalität zwischen dem nicht möglichen Selbstunterhalt und der Behinderung

Familienleistungsausgleich

Leitsatz

1. Zu dem bei der Prüfung des Imstandeseins eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt zu ermittelnden behindertenbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden Belastungen. Erfolgt bei einem schwer körperbehinderten Kind, das in seiner Geh- und Stehfähigkeit stark beeinträchtigt ist, kein Einzelnachweis dieser Aufwendungen, können neben dem maßgeblichen Behindertenpauschbetrag i. S. des § 33 b Abs. 3 EStG auch KfZ-Aufwendungen des Kindes berücksichtigt werden.

2. Der für die Berücksichtigung eines behinderten Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG notwendige kausale Zusammenhang zwischen Behinderung und der Unfähigkeit, den eigenen Lebensbedarf zu decken, ist nicht deshalb in Frage zu stellen, weil das Kind auch aufgrund seiner Ausbildung keine Erwerbseinkünfte hat (hier: Querschnittslähmung eines Kindes infolge eines sich während der Berufsausbildung zum Mauerer ereignenden Arbeitsunfalls). Ein Kind ist nur in den Fällen nicht behinderungsbedingt außer Stande, sich selbst zu unterhalten, in denen allein ein anderer Umstand und nicht zumindest auch die Behinderung dazu führt, dass die Einkünfte und Bezüge nicht zur Bestreitung des erforderlichen Lebensbedarfs genügen.

Fundstelle(n):
OAAAB-12816

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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.09.2001 - 5 K 1366/00

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