Kindergeld für ein seit dem 22. Lebensjahr behindertes
Kind;
Ermittlung des behindertenbedingten Mehrbedarfs;
Kausalität zwischen dem nicht möglichen Selbstunterhalt und
der Behinderung
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
1. Zu dem bei der Prüfung des
Imstandeseins eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt zu ermittelnden
behindertenbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung
unmittelbar und typisch zusammenhängenden Belastungen. Erfolgt bei einem
schwer körperbehinderten Kind, das in seiner Geh- und Stehfähigkeit
stark beeinträchtigt ist, kein Einzelnachweis dieser Aufwendungen,
können neben dem maßgeblichen Behindertenpauschbetrag i. S. des
§ 33 b Abs. 3
EStG auch KfZ-Aufwendungen des Kindes berücksichtigt
werden.
2. Der für die
Berücksichtigung eines behinderten Kindes nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG notwendige kausale Zusammenhang zwischen Behinderung
und der Unfähigkeit, den eigenen Lebensbedarf zu decken, ist nicht deshalb
in Frage zu stellen, weil das Kind auch aufgrund seiner Ausbildung keine
Erwerbseinkünfte hat (hier: Querschnittslähmung eines Kindes infolge
eines sich während der Berufsausbildung zum Mauerer ereignenden
Arbeitsunfalls). Ein Kind ist nur in den Fällen nicht behinderungsbedingt
außer Stande, sich selbst zu unterhalten, in denen allein ein anderer
Umstand und nicht zumindest auch die Behinderung dazu führt, dass die
Einkünfte und Bezüge nicht zur Bestreitung des erforderlichen
Lebensbedarfs genügen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-12816
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Online-Dokument
Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.09.2001 - 5 K 1366/00
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