Abzug der vom Arbeitgeber übernommenen, steuerpflichtigen
Arbeitslohn darstellenden Schuldzinsen nach § 10e Abs. 6a EStG;
Keine Begünstigung nach § 10h EStG für den in
Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses stehenden Ausbau einer
Einliegerwohnung;
Nachweis der beruflichen Veranlassung von
Bewirtungsaufwendungen
Einkommensteuer 1995
Leitsatz
1. Übernimmt der Arbeitgeber die
Zahlung der durch die Fremdfinanzierung eines Eigenheims verursachten
Schuldzinsen, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn lediglich unter
Abkürzung des Zahlungsweges direkt an die Kreditanstalt geleistet werden,
sind die Schuldzinsen in voller Höhe nach § 10e Abs. 6a EStG
berücksichtigungsfähig.
2. Errichtet ein Steuerpflichtiger
ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung, deren Innenausbau jedoch erst
ein halbes Jahr nach Fertigstellung der eigenen Wohnung erfolgt, erhält er
für die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Innenausbau der im Zuge einer
einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit dem Gebäude hergestellten
Einliegerwohnung keine Begünstigung nach § 10h EStG, da diese nicht
für Baumaßnahmen „an einem Gebäude” entstanden
sind.
3. Die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen erfordern so konkrete Angaben
hinsichtlich des Anlasses der Bewirtung, das dem FA bei stichpunktartiger
Prüfung ihre Verifizierung möglich ist. Bei einem angestellten
Versicherungsvertreter wären dies z. B. Angaben über das angebotene
Produkt, die Art des bestehenden Vertragsverhältnisses oder der Vermerk
der Versicherungsnummer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 530 Nr. 9 KAAAB-12813
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Online-Dokument
Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.01.2002 - 5 K 1048/99
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