Steuerbarkeit der von einem Kommunalen Wasserwerk erbrachten
öffentlichen Abwasserbeseitigung; Klärung der Frage der
Umsatzsteuerpflicht einer Leistung durch Leistungsempfänger
Leitsatz
1. Die Frage, ob ein kommunales Wasserwerk im Rahmen der
öffentlichen Abwasserbeseitigung umsatzsteuerpflichtige
Entsorgungsleistungen erbringt oder als Erfüllungsgehilfe der
öffentlichen Hand entsprechend dem sogenannten Einschaltererlass des /90 (BStBl I 1991, 81) an die Kommune leistet,
bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den
Beteiligten. Entscheidend ist, ob das von der Kommune beauftragte private
Entsorgungsunternehmen Verträge direkt mit den Nutzern abschließt,
um von diesen das Entgelt für die laut Vertrag vorzunehmende Entsorgung zu
erhalten oder ob die Kommune die Abwasserbeseitigung, zu der sie gesetzlich
verpflichtet ist, selbst, d.h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung,
gegenüber den Bürgern unter Einschaltung des privaten Unternehmens
als bloßen Erfüllungsgehilfen durchführt, so dass das
Wasserwerk sein Entgelt von der Kommune erhält, das der Kommune aus den
gegenüber den Nutzern erhobenen Gebühren zufließt.
2. Zulässigkeit der Klage eines Leistungsempfängers zur
Feststellung des Bestehens der Umsatzsteuerbarkeit und der Steuerpflicht eines
Vorganges, um Rechnungen mit einem Steuerausweis erhalten zu können.
Fundstelle(n): WAAAB-12793
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Online-Dokument
Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.06.2001 - 2 K 2261/98, 2 K 556/98
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