Kein Abschlag für aufgeschüttetes Rampengeschoss einer
zu bewertenden Umschlaghalle
Einheitsbewertung auf den
Leitsatz
Bewertung einer im Beitrittsgebiet
gelegenen Umschlaghalle im Sachwertverfahren: In die Berechnung der
Größe des umbauten Raumes einer als Frachtpostzentrum genutzten
Umschlaghalle ist der Raum, den der aufgeschüttete Rampenbereich der Halle
(Raum zwischen Hallenfußboden und Geländeoberfläche) in
Anspruch nimmt, einzubeziehen. Die wirtschaftliche Wertlosigkeit dieses Raumes
rechtfertigt keinen Abschlag von den Normalherstellungskosten der
Umschlaghalle.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 25 Nr. 1 SAAAB-12790
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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.08.2002 - 2 K 1844/99
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