Aussetzung der Vollziehung eines Änderungsbescheids, wenn
das Klageverfahren gegen den vorhergehenden Bescheid übereinstimmend in
der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist
Leitsatz
Haben FA und Kläger
übereinstimmend den Rechtsstreit gegen einen Steuerbescheid in der
Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das FA zugesagt hatte, dem
Begehren des Klägers teilweise stattzugeben, so ist ein Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheids, in dem das FA nur die
zur beiderseitigen übereinstimmenden Erledigungserklärung
führende Zusage umgesetzt hatte, unzulässig.
Fundstelle(n): XAAAB-12784
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 14.07.2003 - 1 V 2044/02
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