einh./ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 und 1994
Leitsatz
1. Eine Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts ist hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wie im Handelsrecht mit dem
vollständigen Verlust ihres Aktivvermögens als vollbeendet anzusehen.
2. Eine im Zeitpunkt der
Klageerhebung bereits vollbeendete GbR ist mangels formeller abgabenrechtlicher
Rechte und Pflichten im Steuerprozess nicht beteiligtenfähig, soweit sie
nicht selbst Steuersubjekt (gewesen) ist. Sie ist auch nicht mehr befugt,
für ihre Gesellschafter zulässig Klage zu erheben.