Die Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts für das
Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ist
umsatzsteuerpflichtig
Umsatzsteuer 1995
Leitsatz
Schließt ein Rechtsanwalt mit
dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Honorarvertrag, in dem
dieser sich zu einer monatlichen Beratungszeit von 80 Stunden gegen Zahlung
einer Monatspauschale verpflichtet, so ist diese Tätigkeit unabhängig
von einzelnen entgegenstehenden Vertragsformulierungen jedenfalls dann als eine
unternehmerische i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Satz 1
UStG 1980 zu qualifizieren, wenn der
Vergütungsanspruch im Falle krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit
einer Kürzung unterliegt, die Kosten der Altersvorsorge sowie der Kranken-
und Unfallversicherung nicht vom Landesamt getragen werden und durch das
Erfordernis des Nachweises einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
das Unternehmerrisiko ausdrücklich bei dem Berater verbleibt.
Dies gilt auch dann, wenn der
Honorarvertrag eine Verfügbarkeit des Beraters in den Diensträumen
des Auftraggebers während der normalen Dienststunden vorsieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-12773
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 02.04.2003 - 1 K 1279/99
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