Verpflichtungsklage gegen das bisher örtlich
zuständige FA bei Wechsel der Zuständigkeit vor Erlass der
Einspruchsentscheidung und Erlass der Einspruchsentscheidung durch das nunmehr
unzuständige FA
Rückübertragung vom
Einzelrichter auf den Vollsenat
Leitsatz
1. Eine gegen das bisher örtlich
zuständige FA gerichtete Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten
Feststellungsbescheids nach
§ 180 Abs. 1 Nr. 2a
AO kann keinen Erfolg haben, wenn wegen eines Wechsels des
Orts der Geschäftsleitung der Klägerin für das Finanzamt
zweifelsfrei erkennbar vor Erlass der Einspruchsentscheidung ein anderes, zum
Bereich eines anderen Bundeslandes gehörendes FA örtlich
zuständig geworden ist, deswegen dem vorher zuständigen FA die
Verwaltungskompetenz zum Erlass des Feststellungsbescheids fehlt, dieses aber
trotz des Zuständigkeitswechsels noch eine ablehnende
Einspruchsentscheidung erlassen hat.
2. Eine gegen das nunmehr
örtlich unzuständige, aber nach
§ 63 Abs. 2 Nr. 1
FGO weiter passiv legitimierte FA gerichtete Klage kann
nur mit dem Antrag Erfolg haben, die Sache unter Aufhebung der ablehnenden
Einspruchsentscheidung an das nunmehr zuständige FA abzugeben.
3. Es liegt keine „wesentliche
Änderung„ der Prozesslage vor –und eine
Rückübertragung auf den Vollsenat scheidet daher aus–, wenn der
Senat die Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der
Einzelrichterübertragung anders eingeschätzt hat als der
Einzelrichter bei einem späteren Zwischen- und Teilurteil.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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