Erwerb mit der Verpflichtung zur
teilweisen Übertragung an den Veräußerer oder einen von diesem
benannten Dritten
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Bei Vorliegen eines einheitlichen
Vertragswerks ist der Erlass zweier Teilbescheide, jeweils für den
Grundstückskaufpreis und für die Gegenleistung aus einem Werkvertrag
zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück, nicht zulässig
(gegen
,
BStBl II 1982, 741). Das FA muss diesen
(einen und einzigen) Besteuerungstatbestand in einem Bescheid erfassen; ist
bereits ein Bescheid ergangen und bestandskräftig geworden, in dem nur der
Grundstückserwerb, nicht aber die Gegenleistung für das Gebäude
erfasst worden ist, kann dieser Bescheid nur noch nach §§ 172 ff.
AO geändert werden.
2. Für den
Besteuerungstatbestand nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG ist es unerheblich, ob das Grundstück zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Verkäufer gehört, ob dieser den
Anspruch auch tatsächlich erfüllen kann oder ob das Grundstück
erst noch vermessen werden muss oder aus anderen Gründen noch nicht genau
abgegrenzt ist. Erforderlich ist aber, dass die Fläche oder Grenze des
künftigen Grundstücks hinreichend bestimmt ist.
3. Verpflichtet sich der Erwerber im
Kaufvertrag, einen Teil des gekauften Grundbesitzes an den
Veräußerer „oder an einen von diesem benannten Dritten zu
übertragen„, so steht dieser „Dritte„ nicht fest, und
der Passus kann nicht so ausgelegt werden, als ob der Erwerber als
Stellvertreter für den Dritten oder für einen objektiv unbekannten
Geschäftsherrn gehandelt hätte; es liegt auch kein Vertrag zugunsten
Dritter i.S. des
§ 328 BGB vor.
Fundstelle(n): VAAAB-12763
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Sächsisches FG, Urteil v. 27.11.2002 - 3 K 1383/99
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