Änderungsbefugnis aufgrund widerstreitender
Steuerfestsetzung bei zweifacher Kindergeldfestsetzung für dasselbe
Kind
Leistungsempfänger des Kindergeldes bei Wechsel in der
Inhaberschaft des für die Auszahlung des Kindergelds benannten
Kontos
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
(Familienleistungsausgleich)
Leitsatz
1. Hat der Berechtigte unter Mithilfe
einer dritten Person zweimal für denselben Zeitraum Kindergeld beantragt
und hat die Familienkasse zwei Kindergeldakten angelegt und zweimal Kindergeld
festgesetzt und ausgezahlt, weil in einem der beiden, vom Berechtigten nicht
persönlich ausgefüllten, aber unterschriebenen und damit zu
verantwortenden Anträge sein Geburtsdatum falsch eingetragen war, so ist
die Familienkasse auch bei einem Mitverschulden an der
Mehrfachberücksichtigung der Kinder nach
§ 174 Abs. 2 AO zur Aufhebung einer
der beiden Kindergeldfestsetzungen berechtigt; es steht dabei in ihrem
Ermessen, welchen der der beiden, für sich genommen
rechtmäßigen Bescheide sie ändern bzw. aufheben will.
2. Wurde in diesem Fall in den
Anträgen ein gemeinsames Konto der Ehegatten für die Auszahlung des
Kindergeldes angegeben, so darf die Familienkasse das doppelt gezahlte
Kindergeld auch dann vom Antragsteller zurückfordern, wenn dieser schon
vor Auszahlung des Kindergeldes aus der gemeinsamen Familienwohnung ausgezogen
war, das Gemeinschaftskonto ab da als Einzelkonto der Ehefrau
weitergeführt wurde und der Antragsteller das Kindergeld selbst also nicht
mehr erhalten hat. Dem stehen weder Treu und Glauben noch der – im
öffentlichen Recht nicht anwendbare – Wegfall der Bereicherung
(§ 818 Abs. 3 BGB) entgegen.
Fundstelle(n): RAAAB-12760
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Sächsisches FG, Beschluss v. 02.08.2002 - 5 V 525/02 (Kg)
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