Trägt ein Dritter die Kosten
für den Erhalt eines vermieteten Grundstücks, mindert der
Drittaufwand nicht die Vermietungseinkünfte, wenn weder ein
abgekürzter Zahlungsweg vorliegt, da die Rechnungen auf den Dritten
ausgestellt sind, so dass der Dritte eigene Verbindlichkeiten tilgt, noch ein
abgekürzter Vertragsweg in Betracht kommt, weil der Dritte der Höhe
nach erhebliche Verpflichtungen eingegangen ist und das Verpflichtungs- mit dem
Erfüllungsgeschäft nicht zeitlich annähernd zusammenfällt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1237 Nr. 17 UAAAB-12759
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 12.07.2002 - 6 K 2176/00
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