Vollstreckungsschutz: Keine AdV von
bestandskräftigen Verwaltungsakten
Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung (Einkommensteuer 1995)
Leitsatz
(1) Zur Erlangung von Vollstreckungsschutz gegen einen bestandskräftigen
Steuerbescheid ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) auch dann
der ungeeignete Rechtsbehelf, wenn „die Vollziehung für den
Betroffenen eine unbilllige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotenen Härte” i.S.d.
§ 69 Abs. 2 Satz 2 EStG zur
Folge hätte.
(2) Wird der AdV-Antrag bei Gericht
gestellt, so kann der Antrag in diesem Verfahren nicht in einen Antrag auf
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung umgedeutet werden.
Fundstelle(n): QAAAB-12756
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Sächsisches FG, Beschluss v. 03.06.2002 - 6 V 786/02
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