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Sächsisches FG Beschluss v. - 6 V 786/02

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 258

Vollstreckungsschutz: Keine AdV von bestandskräftigen Verwaltungsakten

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1995)

Leitsatz

(1) Zur Erlangung von Vollstreckungsschutz gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) auch dann der ungeeignete Rechtsbehelf, wenn „die Vollziehung für den Betroffenen eine unbilllige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte” i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 EStG zur Folge hätte.

(2) Wird der AdV-Antrag bei Gericht gestellt, so kann der Antrag in diesem Verfahren nicht in einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung umgedeutet werden.

Fundstelle(n):
QAAAB-12756

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Sächsisches FG, Beschluss v. 03.06.2002 - 6 V 786/02

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