Zur Beurteilung des Fortbestands der Vorsteuerabzugsberechtigung
ist allein auf die im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung gegebenen
Zweckbestimmung der Eingangsumsätze und die Gutgläubigkeit der
diesbezüglichen Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen abzustellen
Umsatzsteuer 1990 bis 1993
Leitsatz
Nimmt ein Steuerpflichtiger für
die Eingangsumsätze im Zusammenhang mit grundstückbezogenen
Lieferungen und Leistungen im Hinblick auf die schlüssig dargelegte, durch
äußere Umstände belegt Absicht, auf die Steuerfreiheit für
die Ausgangsumsätze zu verzichten, den Vorsteuerabzug in Anspruch, so
bleibt die einmal gegebene Anspruchsberechtigung auch dann erhalten, wenn es zu
den beabsichtigten vorsteuerunschädlichen Verwendungsumsätzen
tatsächlich nicht kommt.
Hiervon unberührt bleibt jedoch
die Möglichkeit zur Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a UStG i.V.m.
Art. 20 USt-RL.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.