Gesetze:
InvZulG 1993 § 3 S. 1 Nr.
2
InvZulG 1993 § 3 S.
3
Zum Zeitpunkt des Investitionsbeginns- und -abschlusses bei der
„Herstellung„ von Milchkühen
Investitionszulage 1995
Leitsatz
(1) Bei selbst erzeugenden Landwirten
beginnt die „Herstellung„ von Milchkühen mit der Geburt des
weiblichen Zuchtieres und endet mit der Geburt dessen ersten Kalbes.
(2)
§ 3 Satz 1 Nr. 2
InvZulG bedarf gegen den ausdrücklichen Wortlaut
unter verfassungsrechtlichen Aspekten keiner erweiternden Auslegung, auch wenn
der in dieser Norm vorgesehene Herstellungszeitraum von 24 Monaten im Rahmen
der Milchkuhzucht, die durchschnittlich 28 Monate in Anspruch nimmt,
regelmäßig mit anspruchsauschließender Wirkung
überschritten wird. Denn dem Gesetzgeber steht im Bereich der
Leistungsgewährung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wann und unter
welchen Bedingungen er eine Förderung gewähren will.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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