Promotionsstudium einer Diplompsychologin als
kindergeldrechtliche Berufsausbildung
Familienleistungsausgleich
Leitsatz
1. Bereitet sich die Tochter nach dem
Studienabschluss ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vor, befindet sie
sich auch dann weiter in Berufsausbildung, wenn sie während dieser Zeit
Teilzeit-Arbeitsverträge als wissenschaftliche Hilfskraft an der
Universität mit bis zu 50 % der regulären Arbeitszeit eingeht, die
ihr genügend Zeit für eine nachhaltige Promotionsvorbereitung lassen.
2. Zum Ausschluss des
Kindergeldanspruchs bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes sowie
zur Abgrenzung von Halbtagstätigkeit und Nebenjobs.
Fundstelle(n): QAAAB-12730
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 05.08.2002 - 7 K 2307/01 (Kg)
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