Keine Erhöhung des Höchstbetrags für den Abzug
von Unterhaltsaufwendungen in
§ 33a Abs. 1 Satz 1
EStG um behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des
Behindertenpauschbetrages
Einkommensteuer 1999 und 2000
Leitsatz
Der für den Abzug von
Unterhaltsaufwendungen in
§ 33a Abs. 1 EStG
festgelegte Höchstbetrag von 13.020 DM für 1999 und von 13.500 DM
für 2000 ist nicht um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe
des Behindertenpauschbetrages nach
§ 33b Abs. 3 EStG
zu erhöhen. Die gesetzliche Regelung des
§ 33a Abs. 1 EStG
ist abschließend und begründet keine Ungleichbehandlung
gegenüber Steuerpflichtigen mit behinderten Kindern, die zum
Familienleistungsausgleich nach §§
31 und
32 EStG berechtigt
sind.