Verspätungszuschlag zum Feststellungsbescheid 1997
Leitsatz
1. Die bloße Bezeichnung des
vom FA erlassenen Verwaltungsaktes und die Angabe, dass er angefochten werde,
genügt zur ausreichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes nicht.
2. Ist ein Ablehnungsgesuch
missbräuchlich, da es an einer substantiierten Darlegung eines
Ablehnungsgrundes fehlt, weil ausschließlich die Ablehnung der Verlegung
des Termins zur mündlichen Verhandlung beanstandet wird, bedarf es bei der
Entscheidung über den Befangenheitsantrag keinen gesonderten Beschlusses.
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