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Sächsisches FG Beschluss v. - 2 V 389/02

Gesetze: KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Übertragung des Mandantenstammes als verdeckte Gewinnausschüttung

Tantiemevereinbarung

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Körperschaftsteuer 1993 und 1994 und Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994)

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die unentgeltliche Übertragung des Mandantenstammes einer Steuerberatungs-GmbH, für den ein Dritter ein Entgelt gezahlt haben würde, auf ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, wenn zivilrechtlich wirksam eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist.

2. Die Tantiemevereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist nicht klar und eindeutig, wenn Bemessungsgrundlage das „Ergebnis der Geschäftstätigkeit im handelsrechtlichen Sinne” sein soll. Diese Formulierung lässt offen, ob die Tantiemen die Bemessungsgrundlage selbst mindern sollen, oder nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-12714

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 21.10.2002 - 2 V 389/02

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