Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Lohnsteuern
und Säumniszuschläge
Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (Lohnsteuerhaftungsbescheid)
Leitsatz
1. Ein wegen Unbestimmtheit nur
rechtswidriger Haftungsbescheid kann mit dem Erlass einer dem
Bestimmtheitserfordernis des
§ 119 Abs. 1 AO genügenden
Einspruchsentscheidung geheilt werden.
2. Ein Geschäftsführer
einer GmbH, die Arbeitnehmer beschäftigt, muss wissen, dass jeweils bis
zum 10. des Folgemonats Lohnsteuern anzumelden und abzuführen sind. Hat er
ständig über die Kontenbewegungen gewacht und sich über die
Abgänge der Lohnsteuern informiert und bemerkt er dabei nicht, dass
für einen Lohnsteueranmeldungszeitraum keine Lohnsteuerzahlung erfolgt
ist, handelt er grob fahrlässig i.S. des
§ 69 AO.
3. Wird wenige Tage vor der Stellung
des Insolvenzantrags für die GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit im Rahmen
einer Außenprüfung eine Lohnsteuernachfestsetzung durchgeführt
für einen lange vorausgegangenen Lohnzahlungszeitpunkt, in dem die GmbH
noch zahlungsfähig war, und wird dem Geschäftsführer der GmbH
nicht die Abgabe einer fehlerhaften Lohnsteueranmeldung vorgeworfen, trifft ihn
an der Nichtabführung der über die angemeldeten Steuern hinaus
festgesetzten Steuern kein Verschulden i.S. des
§ 69 AO.
4. Die Haftung des
Geschäftsführers einer GmbH nach § 34 Abs. 1,
§ 69 AO wegen nicht abgeführter
Lohnsteuern umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden
Säumniszuschläge. Hat der Geschäftsführer die Insolvenz
für die Gesellschaft beantragt, ist er nur für die Hälfte der
danach verwirkten Säumniszuschläge in Haftung zu nehmen.
Fundstelle(n): CAAAB-12713
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 22.07.2002 - 5 V 249/02
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