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Sächsisches FG Beschluss v. - 6 V 1897/02

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1, SächsKAG § 17 Abs. 1

Rückstellungen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge nach § 17 Abs. 1 SächsKAG

Leitsatz

Für nach § 17 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) von den Grundstückseigentümern erhobene Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge für ein zur Zeit des Erwerbs bereits voll erschlossenes Grundstück, die einer angemessenen Ausstattung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen mit Betriebskapital dienen, können Rückstellungen bebildet werden. Allein die Tatsache, dass Eigentümer mit den Beiträgen nach § 17 Abs. 1 SächsKAG möglicherweise erstmals Beiträge zu entrichten haben, führt nicht zu deren Qualifikation als zu nachträglichen Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie für das Gebäude führende Ersterschließungsbeiträge.

Fundstelle(n):
IAAAB-12711

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Beschluss v. 12.11.2002 - 6 V 1897/02

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