Haftung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins für
Lohnsteuer und darauf entfallende Säumniszuschläge
teilweise Hauptsacheerledigung durch teilweise Aussetzung des
Haftungsbescheids während des Klageverfahrens
Leitsatz
1. Das Vorstandsmitglied
(Vizepräsident) eines eingetragenen Vereins haftet für den Ausfall
von Lohnsteuer, wenn die Nettolöhne trotz einer finanziellen Krise des
Vereins und in Kenntnis der lohnsteuerlichen Pflichten ungekürzt
ausgezahlt worden sind und die Lohnsteuer zwar angemeldet, aber nicht
abgeführt worden ist. Er haftet auch voll für die bis zur Stellung
des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Verein
angefallenen Säumniszuschläge, wenn das FA nach Aktenlage bis dahin
lediglich von Zahlungsstockungen des Vereins ausgehen konnte und damit die
Voraussetzungen für einen hälftigen Erlass der
Säumniszuschläge nicht vorlagen.
2. Das FA konnte
rechtmäßig für Umsatzsteuerschulden des Vereins die Aufrechnung
mit einem Umsatzsteuererstattungsanspruch des Vereins für einen einzelnen
Monat des Haftungszeitraums erklären; es war nicht verpflichtet, seine
Lohnsteuerforderung gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch des Vereins
aufzurechnen, um so den Haftungsbetrag des Haftungsschuldners zu reduzieren
(keine Bindung des FA an die Tilgungsreihenfolge nach
§ 225 Abs. 2 AO
im Falle einer Aufrechnung).
3. Die Haftungsschuld des
Vorstandsmitglieds ist auch nicht deswegen zu reduzieren, weil das FA im Rahmen
von Verhandlungen zur Rückführung der Steuerschulden des Vereins vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von sachgerechten
Überlegungen von einem Überleben des Vereins ausgegangen ist und
damals auf die Abtretung von Ansprüchen des Vereins aus
Sponsoringverträgen verzichtet hat, weil ihm anderes Vermögen des
Vereins sicherungsübereignet wurde, diese Sicherungsübereignung nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nach
§ 131 Abs. 1 Nr. 3
InsO anfechtbar war und das Vermögen deswegen vom FA
nach Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter zur Vermeidung eines wenig
erfolgversprechenden Anfechtungsprozesses gegen eine vergleichsweise niedrige
Zahlung an die Insolvenzmasse herausgegeben wurde.
4. Zur Ausübung des
Auswahlermessens im Haftungsbescheid, wenn der Haftungsschuldner seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
5. Setzt das das FA während des
Klageverfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung eines
Haftungsbescheids die Vollziehung hinsichtlich eines Teilbetrags, betreffend
einzelne Haftungsmonate, aus, erledigt sich bezüglich dieses Teilbetrags
die Hauptsache (einzelne in Betracht kommende Haftungszeiträume als
abtrennbare Teile des Antragsbegehrens).
Fundstelle(n): YAAAB-12710
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Sächsisches FG, Beschluss v. 15.04.2003 - 2 V 1655/02
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