Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Insolvenz der
Organgesellschaft
Zahlungsunfähigkeit
Leitsatz
1. Die gegen einen Unternehmer
gerichteten Forderungen werden spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens uneinbringlich, und zwar unbeschadet einer
möglichen Quote in voller Höhe.
2. Bei Insolvenz der
Organgesellschaft sind für die Frage der Zahlungsunfähigkeit allein
die Verhätnisse dieser Gesellschaft maßgeblich. Denn sie selbst
– und nicht der Organträger – ist Schuldner der
zugrundeliegenden Forderungen.
3. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass der Organträger Schuldner des auf der
Vorsteuerberichtigung beruhenden Rückforderungsanspruchs ist. Ändert
sich wegen ihrer Insolvenz die Bemessungsgrundlage für von der
Organgesellschaft bezogene Umsätze, so sind die Eingangsumsätze, die
umsatzsteuerlich während des Bestehens des Organschaftsverhältnisses
dem Organträger als alleinigen Unternehmer zugerechnet wurden, diesem auch
nach Beendigung der Organschaft weiterhin zuzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-12698
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 26.07.2002 - 7 V 1378/01
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