Vercharterung eines Sportflugzeugs durch eine GbR als
Liebhaberei
Leitsatz
1. Die Vermietung von
üblicherweise zu Freizeitzwecken eingesetzten Gegenständen kann auch
dann als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu werten sein, wenn sie
über eine GbR erfolgt und einer der Gesellschafter eine GmbH ist.
2. Die Haben und Halten eines
Sportflugzeugs (hier: Cessna 210 L) dient in aller Regel in erster Linie der
Freizeitgestaltung, sofern Inhaber und Halter –oder aber bei
Gesellschaften als Halter die hinter diesen Gesellschaften stehenden
Personen– im Besitz des erforderlichen Flugscheines sind. In diesem Fall
führt die Vermietung des Flugzeugs nicht zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb, sondern mangels Gewinnerzielungsabsicht zu einer steuerlich
unbeachtlichen Liebhaberei, wenn die Art der Vermietung nicht geeignet ist, auf
Dauer Gewinne zu erzielen.
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