1. Die Einkünfte einer
Freiberufler-GbR sind als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen, wenn die
Gesellschaft neben der freiberuflichen Betätigung in nicht unerheblichem
Umfang Strom erzeugt und gegen Entgelt in das öffentliche Versorgungsnetz
abgegeben hat.
2. Beide Tätigkeitsbereiche der
GbR (Planung, Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen einerseits,
Stromerzeugung mittels einer eigenen Windkraftanlage andererseits) bedingen
sich nicht gegenseitig und sind demzufolge voneinander getrennt zu betrachten,
wenn sie jeweils gegenüber anderen Vertragspartnern erbracht werden und
ohne bedeutsame Einschränkungen eine der beiden Tätigkeiten
aufgegeben und nur noch die andere durchgeführt werden könnte.
3. Die umqualifizierende Wirkung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG greift wegen
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht durch,
wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit
äußerst gering ist. Davon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn
der Anteil der gewerblichen Tätigkeit einen Anteil von über 20 % des
Gesamtumsatzes ausmacht. Darauf, ob der Gewinn aus der gewerblichen
Tätigkeit den Freibetrag des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG erreicht,
kommt es nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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