Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung
Abgrenzung zur Einsatzwechseltätigkeit
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Steht einem Arbeitnehmer an der
auswärtigen Arbeitsstätte eine Unterkunft zur Verfügung, die er
regelmäßig zur Übernachtung nutzt, so liegt ein Fall der
doppelten Haushaltsführung vor. Wohnen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 5 Satz
2
EStG erfordert nicht, dass der
Steuerpflichtige am Ort der Beschäftigung einen eigenen Hausstand
begründet. Dagegen zeichnet sich eine Einsatzwechseltätigkeit durch
oft schwankende Einsatzdauer an verschiedenen Einsatzstellen aus, bei der es
dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, sich sofort eine Unterkunft zu suchen.
2. Im Falle einer zeitlich
beschränkten doppelten Haushaltsführung steht dem Steuerpflichtigen
ein Wahlrecht zu, entweder Aufwendungen nur für sämtliche Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG, oder aber die notwendigen Mehraufwendungen der
doppelten Haushaltsführung nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG – also neben pauschalierten Fahrtkosten auch
Verpflegungsmehraufwendungen – geltend zu machen.
Fundstelle(n): LAAAB-12681
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Sächsisches FG, Urteil v. 28.05.2002 - 6 K 1370/01
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