Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen
Ermittlungspflicht
Körperschaftsteuer 1995 und 1996
und Gewerbesteuermessbetrag 1995 und 1996
Leitsatz
1. Dass die Finanzbehörde von
theoretisch bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten oder solchen keinen
Gebrauch gemacht hat, die sich nur mit einem unangemessenen Aufwand hätten
realisieren lassen, macht die spätere Änderung eines Steuerbescheides
aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen nicht treuwidrig.
2. Die Finanzbehörde braucht
Steuererklärungen nicht mit Misstrauen begegnen, sondern kann
regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAB-12676
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 28.11.2002 - 2 K 1617/00
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