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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1558/00

Gesetze: InvZulG 1991 § 6 Abs. 3 S. 1 AO 1977§ 150 Abs. 3 FGO§ 76 Abs. 1 FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten im Antrag auf Investitionszulage

Beweislast des Antragstellers

Gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung

Investitionszulage 1991

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Investitionszulage ist als unwirksamer Verfahrensantrag zu werten, wenn er nicht innerhalb der Antragsfrist auf amtlichem Vordruck gestellt und von Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben worden ist.

2. Der Antragsberechtigte hat dem Finanzamt die höchstpersönliche Unterschrift nachzuweisen. Kann er den Nachweis nicht führen, so geht dies zu seinen Lasten.

3. Ausführungen zur Überzeugungsbildung des Gerichts anhand der Umstände des Einzelfalls sowie zur Würdigung eines zum Beweis der Urheberschaft einer Unterschrift erstellten Schriftgutachtens.

Fundstelle(n):
QAAAB-12675

Preis:
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Sächsisches FG, Urteil v. 17.10.2002 - 2 K 1558/00

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