Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des
Anspruchsberechtigten im Antrag auf Investitionszulage
Beweislast des Antragstellers
Gerichtliche Sachverhalts-
und Beweiswürdigung
Investitionszulage 1991
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Investitionszulage
ist als unwirksamer Verfahrensantrag zu werten, wenn er nicht innerhalb der
Antragsfrist auf amtlichem Vordruck gestellt und von Anspruchsberechtigten
eigenhändig unterschrieben worden ist.
2. Der Antragsberechtigte hat dem
Finanzamt die höchstpersönliche Unterschrift nachzuweisen. Kann er
den Nachweis nicht führen, so geht dies zu seinen Lasten.
3. Ausführungen zur
Überzeugungsbildung des Gerichts anhand der Umstände des Einzelfalls
sowie zur Würdigung eines zum Beweis der Urheberschaft einer Unterschrift
erstellten Schriftgutachtens.
Fundstelle(n): QAAAB-12675
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Sächsisches FG, Urteil v. 17.10.2002 - 2 K 1558/00
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