1. Aus dem Wortlaut des
§ 9 Abs. 1 Satz 1
EStG lässt sich ein Werbungskostenabzug des Ehemannes
für Besuchsfahrten der Ehefrau und der Kinder zum Beschäftigungsort
des Ehemannes nicht herleiten.
2. Bei diesen sogenannten
„umgekehrten Familienheimfahrten„ handelt es sich nicht um
Familienheimfahrten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 5 Satz
3
EStG, denn dieser Begriff ist im Gesetz
eindeutig als Fahrt vom Beschäftigungsort zum eigenen Hausstand definiert.
3. Die Aufwendungen sind nur dann
notwendig im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 5 Satz
1
EStG, wenn der Ehemann zu dem konkreten
Zeitpunkt des Besuchs aus beruflichen Gründen an der Durchführung
einer Familienheimfahrt gehindert ist. Eine allgemeine, in der großen
räumlichen Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz
liegende Verhinderung an der Durchführung regelmäßiger
wöchentlicher Heimfahrten reicht nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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