Grunderwerbsteuerbefreiung bei
Grundstücksübergängen, an denen sog. doppelstöckige
Gesamthandsgemeinschaften beteiligt sind
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Geht ein Grundstück von einer
Gesamthand auf eine andere Gesamthand über, an der die übertragende
Gesamthand selbst beteiligt ist, ist die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs.
2 GrEStG nicht anwendbar, denn „Miteigentümer” oder
„Alleineigentümer” i.S. von § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG
können nicht Gesamthandsgemeinschaften sein.
2. Die Vergünstigung für
Grundstücksübertragungen zwischen Gesamthandsgemeinschaften richtet
sich ausschließlich nach § 6 Abs. 3 GrEStG.
3. Die Steuervergünstigung des
§ 6 Abs. 3 GrEStG verlangt, dass ein Grundstück von einer
„Gesamthand” übergeht. Das setzt voraus, dass die
veräußernde Gesamthand zivilrechtliche Eigentümerin des
Grundstücks war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1495 Nr. 20 MAAAB-12672
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 05.03.2003 - 1 K 1147/00
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