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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1147/00 EFG 2003 S. 1495 Nr. 20

Gesetze: GrEStG § 5 Abs. 2, GrEStG § 6 Abs. 3, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübergängen, an denen sog. doppelstöckige Gesamthandsgemeinschaften beteiligt sind

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand über, an der die übertragende Gesamthand selbst beteiligt ist, ist die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2 GrEStG nicht anwendbar, denn „Miteigentümer” oder „Alleineigentümer” i.S. von § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG können nicht Gesamthandsgemeinschaften sein.

2. Die Vergünstigung für Grundstücksübertragungen zwischen Gesamthandsgemeinschaften richtet sich ausschließlich nach § 6 Abs. 3 GrEStG.

3. Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG verlangt, dass ein Grundstück von einer „Gesamthand” übergeht. Das setzt voraus, dass die veräußernde Gesamthand zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1495 Nr. 20
MAAAB-12672

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.03.2003 - 1 K 1147/00

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