Rückgängigmachung eines in mehreren Teilakten
erfolgten, grunderwerbsteuerpflichtigen Wechsels im Gesellschafterbestand einer
Personengesellschaft
Keine Hauptsacheerledigung durch
Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung
Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung (Grunderwerbsteuer)
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
es für die Rückgängigmachung einer gemäß § 1
Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Veränderung im
Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft genügt,
eine – nicht aber alle – der zur Tatbestandserfüllung
beitragenden Änderungen im Gesellschafterbestand rückgängig zu
machen.
2. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang nicht nur rechtlich, sondern auch
tatsächlich rückgängig gemacht wird. Dazu müssen die
Beteiligten sich vollständig aus den gegenseitigen Vertragspflichten
entlassen, die bereits gewährten Leistungen zurückgewähren und
uneingeschränkt ihre ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangen. Der
Verkäufer muss wieder völlig frei über das Grundstück
verfügen können und darf nicht verpflichtet sein, das Grundstück
wieder an den Erwerber oder einen von diesem benannten Dritten zu
veräußern. Das ist nicht der Fall, wenn eine
Anteilsveräußerung zwar formal vollständig rückgängig
gemacht wird, aber schon zu diesem Zeitpunkt faktisch feststeht, dass es wieder
zur Übertragung eines geringeren (Teil-)Anteils auf den selben Erwerber
kommen wird.
3. Die Hauptsache hat sich nicht
erledigt, wenn Aussetzung der Vollziehung ohne Auflagen beantragt,
tatsächlich aber nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1402 Nr. 21 SAAAB-12670
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Online-Dokument
Sächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 18.07.2002 - 2 V 421/02
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