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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 286/99 EFG 2002 S. 1567 Nr. 24

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1AO 1977 § 233a Abs. 2. S. 3 AO 1977 § 237 Abs. 2 S. 1

Unterschiedliche Regelung des Zinslaufs mit der Begrenzung auf vier Jahre bei Erstattungszinsen, nicht jedoch bei Aussetzungszinsen, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

Leitsatz

Dass die Begrenzung des Zinslaufs bei Erstattungszinsen auf vier Jahre im Gegensatz zum zeitlich unbegrenzten Zinslauf der Aussetzungszinsen nicht gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz verstößt, ergibt sich aus dem wesentlichen rechtlichen Unterschied zwischen diesen beiden Zinsformen. Es handelt sich um jeweils andere Sachverhalte, da die Verzinsung nach § 233a AO die Zeit bis zur konkretisierenden Steuerfestsetzung, diejenige gemäß § 237 AO jedoch die Zeit danach betrifft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1567 Nr. 24
BAAAB-12667

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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 25.09.2002 - 1 K 286/99

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