Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gewinnfeststellungen 1994 und 1995
Leitsätze
1. Krankheit ist dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zugemutet werden kann, das
Schriftstück selbst oder durch einen beauftragten Dritten rechtzeitig einzureichen (Anschluss an , BStBl. II 1971, 401).
2. Bei einem Halswirbelsäulen-Syndrom und einem Carpaltunnel-Syndrom handelt es sich im Regelfall nicht um Erkrankungen, die
es einem Steuerpflichtigen unmöglich machen, sich jedenfalls an einen Dritten zu wenden, selbst wenn die Behandlung einen
stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich macht.
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Fundstelle(n): LAAAB-12629
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes v. 03.12.2001 - 2 K 170/00
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