Abzug von Telefon- und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Anwendung von typisierenden und pauschalierenden Regelungen, die den Nachweis konkreter (höherer) Aufwendungen zulassen (§§
9 Abs. 1, 19 Abs. 1 EStG)
Anerkennung von Aufwendungen in Form von Telefonkosten und Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit
Einkommensteuer 1993 und 1994
Leitsätze
1. Ein Arbeitnehmer, der die Kosten für die berufliche Nutzung eines privaten Telefonanschlusses geltend macht, ohne jedoch
die einzelnen Aufwendungen nachzuweisen, muss sich auf die von der Finanzverwaltung verwandten, auf dem IV B 6 – S 2336 – 4/90 (BStBl I 1990, 290) beruhenden Pauschsätze verweisen lassen, da diese eine nicht zu beanstandende
Konkretisierung des Werbungskostenabzugs von Telefonkosten darstellen.
2. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ermöglicht eine stichprobenartige Überprüfung der Angaben des Fahrtenbuchs mit
vorzulegenden Unterlagen, wie Tankrechnungen, Terminkalender usw.) und setzt die Trennung der beruflich und privat veranlassten
Fahrten sowie der damit verbundenen Kilometerleistung voraus. Bei den beruflich veranlassten Fahrten sind zudem Angaben zum
Tag der Fahrt, zum Start- und Zielort sowie zum jeweiligen Zweck der Reise zu machen, wozu die konkret die Angabe der aufgesuchten
Firmen bzw. Personen gehört.
3. Fehlen in einem Fahrtenbuch die Kilometerstände am Beginn und am Ende jeder Fahrt, so dass sich der Umfang der Privatfahrten
nicht erkennen lässt, muss sich der Steuerpflichtige auf die Kilometersätze der Verwaltungsanweisungen (Abschn. 38 Abs. 2
LStR 1990) verweisen lassen.
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Fundstelle(n): HAAAB-12626
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Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil v. 12.06.2001 - 2 K 131/00
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