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Gewerberecht; | Stillegung einer Gaststätte (§ 15 GewO)
Der Nachbar einer Gaststätte hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Handhabung des über § 31 GastG geltenden § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, wenn die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes aus solchen Gründen zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, die auch dem Schutze Dritter dienen (). Der Senat weicht damit von der teilweise in Literatur (Landmann/Rohmer, GewO, § 15 Rn. 14) und Rechtsprechung () vertretenen Auffassung ab, nach der eine Entscheidung über die Betriebsstillegung wegen fehlender Erlaubnis i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO nicht im Drittinteresse, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen werden kann.