Kein einseitiger Widerruf der Übertragung des
Behinderten-Pauschbetrages für ein gemeinsames Kind auf den anderen
Elternteil
Einkommensteuer 2000
Leitsatz
Haben beide Elternteile das
Wahlrecht, den Behinderten-Pauschbetrag für ihr gemeinsames Kind nicht je
zur Hälfte, sondern in voller Höhe nur bei einem Elternteil zu
berücksichtigen, durch einen gemeinsamen Antrag ausgeübt, so kommt,
nachdem die Steuerfestsetzungen unanfechtbar geworden sind, ein einseitiger
Widerruf, das heißt eine einseitige Neuausübung des Wahlrechts durch
nur einen Elternteil, wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 33 b
Abs. 5 Satz 3 EStG nicht mehr in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1449 Nr. 20 RAAAB-12601
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FG des Saarlandes, Urteil v. 28.07.2003 - 2 K 83/03
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