Haftung eines als Geschäftsführer eingesetzten
Strohmanns
Haftung
Leitsatz
1. Wer sich als
„Strohmann” zum Geschäftsführer einer GmbH bestellen
lässt, ohne über die zur Ausübung des
Geschäftsführeramts und zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten
der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu
verfügen, handelt haftungsbegründend fahrlässig im Sinne des
§ 69 Satz 1 AO. Denn die Haftung des
Geschäftsführers knüpft allein an seine formale Rechtsstellung
an, ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch
tatsächlich ausgeübt werden kann.
2. Der formal bestellte
Geschäftsführer einer GmbH darf die Geschäftsführung durch
einen anderen nicht dulden. Bei fehlender Handlungsmöglichkeit darf er
nicht den Eindruck erwecken, als sorge er für die
ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der Gesellschaft,
sondern hat von seinem Amt als Geschäftsführer zurückzutreten.
Dies gilt insbesondere für Angehörige der den Steuerschuldner
beherrschenden Person, selbst wenn ihnen das Amt gegen ihren Willen
aufgedrängt worden ist.
Fundstelle(n): BAAAB-12586
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 19.03.2002 - 2 K 320/98
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