Lohnsteueraußenprüfung und Verjährung von Lohnsteueransprüchen
Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheides über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom
Leitsätze
Bei der vom Arbeitgeber nach einer Lohnsteueraußenprüfung übernommenen pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG) richtet sich
die Verjährung nach den für die Lohnsteuer geltenden Regeln. Der Beginn der Festsetzungsfrist ist damit von der Entstehung
der Steuer und somit von dem Zufluss des Arbeitslohnes beim Arbeitnehmer abhängig. Will das FA vor Eintritt der Festsetzungsverjährung
mit einer Lohnsteueraußenprüfung beginnen, so hat die vom Arbeitgeber beantragte Verschiebung des Prüfungsbeginnes keine verjährungshemmende
Wirkung, da sich die Außenprüfung nach der Rechtsprechung des , BStBl. II 1990, 526)
auf die Verjährung der Lohnsteuer des Arbeitnehmers nicht auswirkt.
Die Vollziehung des Nachforderungsbescheides vom wird betreffend das Jahr 1996 bis einen Monat nach Zustellung
der Einspruchsentscheidung ausgesetzt bzw. aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Fundstelle(n): RAAAB-12585
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss v. 22.03.2002 - 1 V 86/02
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